Wissenswertes

Für Ihre Baustelle – über und unter der Erde

Bitumenbeschichtungen in Trinkwassernetzen gehören der Vergangenheit an

Die Beschichtung der Verbindungsbereiche von Formstücken mit Bitumen, die in Trinkwassernetzen eingesetzt werden, gehört seit dem 21.03.2021 der Vergangenheit an. Aus trinkwasserhygienischen Gründen ist der Einsatz dieses Werkstoffs nicht mehr erlaubt. Natürlich gibt es schon seit Jahren erprobte Alternativen.

Werkstoffe und Materialien, die für die Neuerrichtung oder Instandhaltung von Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser verwendet werden und Kontakt mit Trinkwasser haben, dürfen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) nicht

  • den nach der TrinkwV vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern,
  • den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder
  • Stoffe in Mengen ins Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist.

In der Bewertungsgrundlage nach § 17 Absatz 3 TrinkwV für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser, (KTW-BWGL) Allgemeiner Teil wurden für organische Materialien die vorgenannten hygienischen Anforderungen konkretisiert. Zu beachten ist darüber hinaus auch die Anlage der Bewertungsgrundlage für Kunststoffe und andere organische Materialien im Kontakt mit Trinkwasser (KTW-BWGL), Polymerspezifischer Teil.

Grundsätzlich müssen auf Grundlage des Umweltbundesamts Produkte oder Bauteile aus organischen Materialien produkt- bzw. bauteilspezifisch bewertet werden, da der Produktionsprozess (insbesondere Extrusion, Spritzgießen und Vernetzung) einen großen Einfluss auf die trinkwasserhygienischen Eigenschaften des Endproduktes haben kann.

Formstück mit Bitumen © EADIPS

Klappe mit Epoxidharz © EADIPS

Produkte oder Bauteile werden auf Grundlage der eingesetzten Ausgangsstoffe bewertet, die zu ihrer Herstellung verwendet werden. Das Umweltbundesamt (UBA) bewertet die Ausgangsstoffe nach den Prinzipien der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (European Food Safety Authority – EFSA), die für Material im Kontakt mit Lebensmitteln gelten. Die Bewertung umfasst den möglichen Stoffübergang und die toxikologischen Eigenschaften des zu bewertenden Ausgangsstoffes, dessen mögliche Verunreinigungen sowie der Reaktions- und Abbauprodukte. Die bewerteten Ausgangsstoffe sind in materialspezifischen Positivlisten in den Anlagen des Umweltbundesamts aufgeführt.

Im Rahmen der Erstellung der Bewertungsgrundlage wurden auch Bitumenbeschichtungen, die noch in Einzelfällen bei mit Mörtel ausgekleideten Formstücken am Spitzende oder in der Muffen eingesetzt wurden und im DVGW-Regelwerk W 384 beschrieben sind, neu betrachtet. Ein Blick in die Bewertungsgrundlage macht deutlich, dass Bitumenbeschichtungen nicht mehr berücksichtigt werden, seit dem 21.03.2021 nicht mehr zulässig sind und nicht mehr in Versorgungsleitungen für Trinkwasser eingebaut werden dürfen.

Höchste Sicherheit – ein guter Grund

Seit langem war erkennbar, dass Bitumen als Beschichtungsmaterial im Kontakt mit Trinkwasser in Deutschland nicht mehr zeitgemäß ist. Beschichtungen mit Epoxidharz und/oder Email erfüllen deshalb seit langem die allgemein anerkannte Regeln der Technik. Die kontrollierten Produktionsprozesse der in der EADIPS organisierten europäischen Hersteller von Formstücken und Armaturen aus duktilem Gusseisen stellen außerdem sicher, dass die Produkte trinkwasserhygienisch einwandfrei und dauerhaft sind; höchste Sicherheit - ein guter Grund

Formstück MMA, emailliert © EADIPS

Mit freundlicher Unterstützung von

Bitte Marketing-Cookies akzeptieren, um dieses Video anzuzeigen.